GEBÄUDE & TECHNIK Für Lichtanlagen ist ein Reinigungsintervall von rund vier Jahren zu beachten. vat genutzten Wegen und Flächen aus- reichen. Bei der Betrachtung sind aber immer auch die subjektiven Empfindun- gen der Nutzer, die Art der Nutzung und die örtlichen Gegebenheiten einzubezie- hen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die vereinbarte Beleuchtungsstärke in der Baubeschreibung eindeutig und all- gemeinverständlich als „Mindestmaß“ auf- geführt sein. Fazit Auch wenn es keine gesetzlichen Rege- lungen gibt: Generell dürfte ein Lux als Richtwert für die Beleuchtung von pri- verringern können, außerdem nimmt die Leuchtdichte mit zunehmender Betriebs- zeit der Anlage ab. Deshalb ist es üblich, bei einer neuen Anlage mit einer höhe- ren Beleuchtungsstärke zu planen, dem sogenannten Neuwert. Außerdem wird ein Wartungsfaktor eingerechnet, der ein Rei- nigungsintervall berücksichtigt, üblich sind in der Praxis rund vier Jahre. Den Einzelfall betrachten Vor allem dürfte ein Lux dann ausreichen, wenn Bewohner und Besuch mit der Wohn- anlage und deren Umgebung vertraut sind. Wenn allerdings regelmäßig ortsunkundige Personen Grundstück und Flächen betreten, könnten höhere Anforderungen zu stellen sein. Ebenfalls ist es möglich, dass Eigentü- mer, Mieter oder Besucher die Beleuchtung mit einem Lux subjektiv nicht als ausrei- chend empfinden. Es kann also im Einzel- fall durchaus sinnvoll oder notwendig sein, eine stärke Beleuchtung einzusetzen, bei- spielsweise bei Gefahrenstellen wie Außen- treppen. Allerdings kann es nicht darum gehen, sämtliche Wege taghell auszuleuch- ten – es ist zugleich immer auch auf die Umweltverträglichkeit (Stichworte: Licht- verschmutzung, Energieverbrauch) und die Wirtschaftlichkeit (Stichworte: Inves- titions- und Betriebskosten) zu achten. Zudem ist es nicht notwendig, dass sämt- liche Zuwegungen auf einem Grundstück ausgeleuchtet werden. Ausreichend ist eine Beleuchtung der direkten Wege zu den Hauseingängen, hier gilt der „Weg des Postboten“ als Richtwert. Aus Haftungsgründen sollte die vereinbarte Stärke der Mindestbeleuchtung vertraglich festgehalten werden, damit es später nicht zu Unstimmigkeiten oder rechtlichen Ausei- nandersetzungen kommt. Von einer solchen Vereinbarung profitieren sowohl Bauträger und Eigentümer als auch Dienstleister wie Hausverwalter. 50 vdivaktuell 07 | 20 ZUM NACHLESEN ■ GaStellV 1993, Verordnung über den Bau und Betrieb von Gara- gen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung, GaStellV), November 1993 ■ ASR A3.4, Beleuchtung (Arbeitsstättenrichtlinie), April 2011 ■ OLG Hamm, Az. 9 U 102/05, 17.1.2006 ■ OLG Hamm, Az. 13 U 198/03, 22.3.2004 ■ DIN EN 1838:2019-11, Angewandte Lichttechnik, Notbeleuchtung; Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, November 2019 ■ DIN V VDE V 0108-100-1:2018-12 (Vornorm), Sicherheitsbeleuch- tungsanlagen, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung und Frankfurt: Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik, Dezember 2018 ■ DIN EN 12464-2:2014-05, Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Arbeitsplätze im Freien; Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, Mai 2014 ■ DIN 67528:2018-04, Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten und öffentlichen Parkplätzen, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, April 2018 ■ DIN EN 13201-2:2016-06, Straßenbeleuchtung, Teil 2: Gütemerkmale, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, Juni 2016 ■ DIN EN 12665:2018-08, Licht und Beleuchtung, Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuch- tung, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, August 2018 ■ DIN 5035-6:2006-11, Beleuchtung mit künstlichem Licht, Teil 6: Mes- sung und Bewertung, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, November 2006 ■ Schriftenreihe licht.wissen, licht.wissen 03, Straßen, Wege und Plätze, Frankfurt: licht.de, Fördergemeinschaft Gutes Licht, 2014